Satzung
vom 15.08.2000, geändert am 11.07.2001
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Forderverein der ctt Kindergarten Haus auf dem Wehrborn". Nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e. V.". Der Verein hat seinen Sitz in Aach und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Trier eingetragen.
§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der ctt Kindergarten Haus auf dem Wehrborn (Kiga) durch
materielle Unterstützung der Förderungs- und Erziehungsarbeit des Kiga
Mithilfe bei der Beschaffung von Spielmaterial, Lehrmitteln und Sportgeräten
Gewährung von Unterstützung in Einzelfällen, z.B. in Form von Zuschüssen zu Kindergartenveranstaltungen
Finanzierungshilfen und praktische Mithilfe bei Maßnahmen zur Verbesserung des KigaUmfeldes
Durch die Tätigkeit des Vereins sollen keinesfalls kirchliche und öffentliche Träger oder andere Zuschussgeber entlastet werden. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung des Kiga. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kiga mit der Auflage, das Vermögen ausschließlich des gemeinsamen Vereinszwecke für den Kiga ctt Haus auf dem Wehrborn zu verwenden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige natürliche Person und juristische Person werden, sofern sie die Satzung anerkennt und nach ihr handeln will. Ausgenommen der Träger des Kindergartens.
Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit benennen.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 1 Monat einzuhalten ist.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.
Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung des Vorstands muss dem Mitglied rechtliches Gehör gewährt werden.
Der Beschluss des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung binnen einem Monat nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einlegen. Der Vorstand hat binnen zwei Monaten nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Bis dahin ruhen sämtliche Rechte und Ehrenämter des vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben erhebt der Verein Beiträge von seinen Mitgliedern.
Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung
festgesetzt.
Für Spenden werden auf Wunsch den steuerlichen Vorschriften entsprechende Spenden-bescheinigungen erteilt. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedschaftsrechte, sie sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
Der Vorstand kann in Einzelfällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
Bleibt ein Mitglied mit der Beitragszahlung länger als drei Monate im Rückstand, so ruhen seine Rechte.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat nur jedes geschäftsfähige Mitglied eine Stimme. Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Dritten ist ausgeschlossen.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands
Entlastung des Vorstands
Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen
Wahl und Abwahl des Vorstands
Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands
Wahl der Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen
§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung
Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres (01.08. bis 31.07.) soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte einberufen. Die Frist beginnt mit der Veröffentlichung des folgenden Tages. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, worauf der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung über die beantragte Ergänzung abstimmen lässt. Zur Aufnahme dieses Antrags in die Tagesordnung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen sowie Anträge zur Abwahl des Vorstands müssen den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich bekanntgegeben werden; ansonsten sind sie unzulässig
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die gleichen Vorschriften wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Steht der Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes an, so ist für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion die Versammlungsleitung an einen Wahlleiter zu übertragen, der von der Versammlung zu wählen ist.
Die Mitgliederversammlung bestimmt die Anzahl der Beisitzer im Rahmen des definierten Vorstands.
Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienenes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt sonst per Akklamation.
Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Mit einer 2/3 Mehrheit kann die Nichtöffentlichkeit hergestellt werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend sind nur Ja und Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die Stimmenmehrheit erhält. Bei gleicher Stimmenzahl findet ein 2. Wahlgang statt. Bei weiterer Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu protokollieren.
§ 10 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und zwei Beisitzern. Der/die Vorsitzende und dessen Vertreter dürfen nicht die Leiterin bzw. der Leiter des Kiga und nicht der/die Vorsitzende/r des Elternausschusses sein. Der/die Vorsitzende/r des Elternausschusses und ein Mitglied des Erziehungspersonals des Kiga gehören als geborene Mitglieder dem Vorstand an. Der Kindergarten benennt das geborene Mitglied.
Leitende Angestellte der Kindergartenträgergesellschaft dürfen keine Funktion im Vorstand übernehmen.
Der Verein wird mindestens durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
§ 11 Zuständigkeit des Vorstands
1. Er hat folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
b. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c. Ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung der Jahresberichte
d. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
2. Der Vorstand kann für gewisse Geschäfte besondere Vertreter bestellen und abberufen. Die Vertretungsbefugnis des besonderen Vertreters wird mit Wirkung gegen Dritte insoweit beschränkt, dass alle den Verein verpflichtenden Erklärungen der Schriftform und der Unterschrift des Vorstandes gemäß § 26 BGB bedürfen, hier kann auch nur ein Vorstandsmitglied genannt werden, es kann auch der Betrag eingesetzt werden, über den der besondere Vertreter verfügen kann, soweit es den definierten Zielen des Fördervereins entspricht. Der Vorstand beschließt die Verwendung des Vereinsvermögens im Rahmen der Satzung.
§ 12 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand während seiner Amtszeit aus, so wird durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied gewählt. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.
§ 13 Sitzung und Beschlüsse des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen und geleitet wird. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Über die Vorstandssitzungen ist ein Beschlussprotokoll zu fuhren.
§ 14 Die Kassenprüfer
Zwei Kassenprüfer (dürfen keine Vorstandsmitglieder sein) sind von der Mitglieder-versammlung für die Dauer einer Wahlperiode zu wählen. Diese haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch und die Geschäftsführung zu prüfen, wobei den Kassenprüfern zur Prüfung sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen sind.
§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die ctt Kindergarten Haus auf dem Wehrborn.
Dies gilt entsprechend, wenn der Verein aus welchen Gründen auch immer, seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 16 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt in Kraft, sobald sie von der Mitgliederversammlung ordnungsgemäß beschlossen ist.
Die Satzung ist durch die Mitgliederversammlung am 15. Aug. 2000 beschlossen worden.
Angenommen in der Gründungsversammlung am 15. August 2000 in Beßlich, geändert wurde diese am 11.07.2001.
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Du kannst aber auch einen Vordruck im Kindergarten oder direkt von der Vorsitzenden erhalten.